Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in der letzten Zeit in verschiedenen Verfahren mit einem eventuell bestehenden Anspruch auf Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst befasst. Die Ansprüche können wegen des Fehlens einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung im TV-L oder TVöD nach Auffassung der dbb tarifunion auf § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gestützt werden. Danach hat der Arbeitgeber – sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen – dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag zu gewähren.
Gemäß § 2 Abs. 3 ArbZG ist Nachtzeit die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr. Nachtarbeitnehmer sind Beschäftigte, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Nach verschiedenen Urteilen des BAG sind Bereitschaftsdienste voll zur Arbeitszeit zu zählen.
Mehrere kommunale Arbeitgeberverbände raten mittlerweile den Kommunen, entsprechende Anträge vorerst entgegenzunehmen und auf die laufenden Rechtsstreite zu verweisen. Die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände will sich in ihren Gremiensitzungen im Oktober 2010 mit der Frage befassen.
Vorsorglich und zur Wahrung eventueller Ansprüche empfiehlt die dbb tarifunion Beschäftigten, die die Voraussetzungen erfüllen, gegenüber ihrem Arbeitgeber Zusatzurlaub für nächtlichen Bereitschaftsdienst geltend zu machen. Ein Musterschreiben ist zum Herunterladen in internen Bereich der Homepage des dbb m-v abgelegt.