Verfahrensrechtliche Folgerungen aus dem BVerfG-Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - entschieden, dass die ab Veranlagungszeitraum 2007 geltende Neurege1ung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG) mit Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1. Januar 2007 zu beseitigen.
Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden dürfen § 4 Abs. 5 Satz 1 Num-mer 6b EStG nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Umfang der von ihm festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.
Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird.
Nach dem Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt spä¬testens ab dem 10. September 2010 Folgendes:
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ist wie folgt zu verfahren:
1. Nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangene Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide
Soweit Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangen sind, ist zur Berücksichtigung dieser Aufwendungen bis zum Inkrafttreten der gesetzli¬chen Neuregelung grundsätzlich nichts zu veranlassen.
Beantragt ein Steuerpflichtiger ausdrücklich, einen gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (und 4) AO vorläufig ergangenen Steuer- oder Feststellungsbescheid im Vorgriff auf die Neuregelung zu ändern und dabei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zu berücksichtigen, weil ihm für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, bestehen keine Bedenken dagegen, einen nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufigen Steuer- oder Feststellungsbescheid zu erlassen, in dem die vorgenannten Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 Euro als Betriebs¬ausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings auch, dass die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
2. Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhende Einspruchsverfahren
Einspruchsverfahren gegen Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007, in denen unter Berufung auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängig gewesene Verfahren beantragt wurde, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 hinaus steuermindernd zu berücksichtigen, ruhen bisher nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Diese Verfahren ruhen weiterhin bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung; einer Zustimmung des Einspruchsführers hierfür bedarf es nicht.
Eine im Einspruchsverfahren gewährte Aussetzung der Vollziehung (vgl. BMF-Schreiben vom 6. Oktober 2009, BStBl I S. 1148) gilt unverändert weiter.
3. Noch nicht veranlagte Steuerfälle
Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - sind Steuer- und Feststellungsbescheide im Interesse des Steuerpflichtigen und aus verwaltungsökonomischen Gründen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO vorläufig zu erlassen. Vor dem Hintergrund der zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 6b EStG in der bis 2006 geltenden Fassung ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 - 2 BvR 301/98 (BStBl 2000 II S. 162), auf die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 - 2 BvL 13/09 - ausdrücklich verweist, werden im Rahmen des vorläufigen Steuer- oder Feststellungsbescheids nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu einem Betrag in Höhe von 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.F