Urteile des Bundesverwaltungsgericht betreffend Zulage für die Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes bei „auf Dauer angelegter Wahrnehmung“

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
grundsätzlich ist festzustellen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts alle diejenigen Beamten betrifft, für die die Regelung des § 46 BBesG (in der alten oder übergeleiteten Fassung) bzw. in einer gleichlautenden Fassung eines Landesbesoldungsgesetzes LBesG einschlägig ist.

Da in Mecklenburg-Vorpommern noch das Bundesbesoldungsrecht (a. F.) gilt, wären somit auch die Beamten des Landes betroffen. Voraussetzung ist - neben der Geltung eines entsprechenden Paragraphen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen bei jedem einzelnen Beamten vorlagen/vorliegen.

Dazu gehören sowohl die vertretungsweise Übertragung eines höherwertigen Amtes, die 18-monatige ununterbrochene Wahrnehmung aber auch das Vorliegen der haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen.

Der dbb hat sich mit der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts und den zugrundeliegenden Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte auseinandergesetzt und ein Mitgliederinfo herausgegeben.

Die Gründe der Entscheidungen liegen noch nicht vor, so dass es zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheint, weitere Verfahrenshinweise für die Mitglieder – etwa in Form eines Musterantrages – zu erstellen. Der Eintritt einer Verjährung ist durch das Zuwarten auf die Entscheidungsgründe nicht zu befürchten, da die Geltendmachung im jeweiligen Jahr erfolgen muss.

Nach Vorliegen der Gründe werden wir wieder informieren und weitere Verfahrenshinweise geben.