Satzung des dbb beamtenbund und tarifunion – landesbund mecklenburg-vorpommern
 

§ 1 Name und Sitz
 
1.         Die gewerkschaftliche Spitzenorganisation der Gewerkschaften für Beamte, Beschäftigte/Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger, Rentner, Anwärter und Auszubildende des öffentlichen Dienstes und des privaten Dienstleistungssektors in Mecklenburg-Vorpommern führt den Namen "dbb beamtenbund und tarifunion - landesbund mecklenburg-vorpommern – .
Als Abkürzung wird die Bezeichnung "dbb m-v" geführt. Der dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern ist Landesbund des dbb beamtenbund und tarifunion (dbb-Bundesorganisation).
 
2.         Der dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern steht vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zum sozialen Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er ist parteipolitisch unabhängig.
 
3.         Der dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern hat seinen Sitz am Sitz der Landesregierung.
 
 
§ 2 Aufgaben
 
1.       Der dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern und seine Mitgliedsgewerkschaften wirken im Interesse der Einzelmitglieder zusammen.
 
2.       Der dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern vertritt und fördert die allgemein berufsbedingten politischen, rechtlichen und sozialen Belange der Einzelmitglieder der Mitgliedsgewerkschaften.
 
3.       Der dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern nimmt als gewerkschaftliche Spitzenorganisation auch zu Fragen von allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung Stellung.
 
4.       Der dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern führt die schriftlichen und mündlichen Verhandlungen mit der Landesregierung und den Fraktionen des Landtages.
 
5.       Der dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern gewährt den Mitgliedern der Einzelgewerkschaften Rechtsberatung und Verfahrensrechtschutz in Zusammenarbeit mit den Dienstleistungszentren des dbb entsprechend der Rahmenrechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
 
1.       Mitglieder des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern können die in Mecklenburg-Vorpommern bestehenden Gewerkschaften und Verbände des öffentlichen Dienstes, seiner privatisierten Bereiche und andere Berufsorganisationen werden, deren Mitglieder Leistungen der öffentlichen Verwaltung für die Bürger erbringen.
 
2.       Der Beitritt muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Landeshauptvorstand mit einfacher Mehrheit.
 
3.         Die Mitgliedsgewerkschaften der im Bundesdienst Beschäftigten im Sinne der Satzung der dbb beamtenbund und tarifunion (Bund) können Mitgliedsgewerkschaften  des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern sein, solange sie Mitglied im dbb beamtenbund und tarifunion (Bund) sind.
 
 
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
 
1 .        Die Mitgliedschaft im dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss.
 
2.         Der Austritt ist zum Schluss eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an die Landesleitung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
 
3.         Der Ausschluss ist zulässig, wenn eine Mitgliedsgewerkschaft der Satzung zuwiderhandelt oder satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher Aufforderung durch die Landesleitung nicht Folge leistet.
 
4.       Über den Ausschluss entscheidet der Landeshauptvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss des Landeshauptvorstandes ist innerhalb eines Monats die Beschwerde an den Landesgewerkschaftstag zulässig. Bis zur Entscheidung des Landesgewerkschaftstages ruhen die Rechte der Mitgliedsgewerkschaft.
 
5.         Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern.
 
 
§ 5 dbb-jugend
 
Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit auf jugendgemäßer Grundlage sind die Jugendlichen der Mitgliedsgewerkschaften in der dbb-jugend mecklenburg-vorpommern zusammengefasst. Für die Organisation und die Durchführung der Jugendarbeit gilt die Satzung der dbb-jugend mecklenburg-vorpommern, die der Zustimmung des Landeshauptvorstandes bedarf.
 
 
§ 6 dbb-frauenvertretung
 
Zur Förderung der Interessen der Frauen sind die weiblichen Mitglieder der Mitgliedsgewerkschaften in der dbb-frauenvertretung mecklenburg-vorpommern zusammengefasst. Die Frauenvertretung gibt sich eigene Organisations- und Arbeitsrichtlinien, die der Zustimmung des Landeshauptvorstandes bedürfen.
 
 
§ 7 Kommissionen für Tarifrecht und Dienstrecht
 
Im dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern werden eine Kommission für Tarifrecht und eine für Dienstrecht gebildet. Sie sind zuständig für die landesspezifischen tarifrechtlichen und dienstrechtlichen Angelegenheiten der Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern. Die Kommissionen geben sich Arbeits- und Organisationsrichtlinien, die der Zustimmung der Landesleitung bedürfen.
 
 
§ 8 Pflichten der Mitgliedsgewerkschaften
 
1.         Die Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern sind verpflichtet:
 
1.1.     die Satzung und satzungsgemäß gefasste Beschlüsse und Richtlinien zu beachten ,
1.2.     die Landesleitung über wichtige Vorgänge laufend zu unterrichten,
1.3.     die Tagesordnung ihrer Hauptversammlung spätestens 14 Tage vor dem Termin der Landesleitung bekannt zu geben,
1.4.     den Geschäftsbericht der Landesleitung einzureichen,
1.5.     laufend herausgegebene Mitteilungsblätter in einem Exemplar der Landesleitung zuzustellen,
1.6.     die vom Landesgewerkschaftstag beschlossene Beitragsregelung zu beachten und die Beiträge regelmäßig zu zahlen.
 
2.         Die Mitgliedsgewerkschaften sind nach Maßgabe ihrer Satzung verpflichtet, ihren Einzelmitgliedern mindestens folgende Leistungen anzubieten:
                   
2.1.      Vertretung und Förderung der berufsbedingten politischen, rechtlichen und sozialen Belange der  Einzelmitglieder für ihren Organisationsbereich,
2.2.      Interessenvertretung des Einzelmitgliedes gegenüber seiner Dienstbehörde,
2.3.      Fortlaufende Unterrichtung über die Arbeit des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern und der Mitgliedsgewerkschaften selbst durch geeignete Informationen.
 
3.         Es wird empfohlen, für die Einzelmitglieder darüber hinaus über Gruppenverträge mit anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen besondere Berufsrisiken abzusichern.
 
4.         Im Übrigen regeln die Mitgliedsgewerkschaften ihre Angelegenheiten     selbständig.
 
 
§ 9 Beitragszahlung
 
1 .        Die Mitgliedsgewerkschaften zahlen unabhängig von anderen Beitragsregelungen monatlich an den dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern einen vom Landesgewerkschaftstag festgelegten Landespflichtbeitrag, der sich nach der Zahl der Einzelmitglieder am Ende des Vormonats richtet. Der Landeshauptvorstand legt fest, wer als Einzelmitglied im Sinne der Beitragsabführung an den dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern anzusehen ist. Die Beiträge an den dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern sind bis zum Ende jeden Monats bzw. jeden Quartals zu leisten.
 
2.       Beitragszahlung der Gewerkschaften der im Bundesdienst Beschäftigten richtet sich nach den Beschlüssen der dbb beamtenbund und tarifunion (Bund).
 
3.       Bleibt eine Mitgliedsgewerkschaft in ihrer Beitragszahlung länger als 4 Monate im Rückstand, so ruhen die Rechte im dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern.
 
 
§ 10 Organe
 
Organe des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern sind:
 
1.       der Landesgewerkschaftstag,
2.       der Landeshauptvorstand,
3.       die Landesleitung.
 
 
§ 11 Landesgewerkschaftstag
 
1 .        Der Landesgewerkschaftstag ist das oberste Organ des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern. Er setzt sich zusammen aus dem Landeshauptvorstand und den Delegierten der Mitgliedsgewerkschaften. Er findet alle 5 Jahre statt.
 
2.         Der Landesgewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist.
Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist frühestens nach 6 Wochen, spätestens nach 10 Wochen der Landesgewerkschaftstag erneut einzuberufen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
 
3.         Auf Beschluss des Landeshauptvorstandes, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten bedarf, tritt der Landesgewerkschaftstag zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.
 
4.         Der Landesgewerkschaftstag wird durch die Landesleitung einberufen. Der Termin ist mindestens 6 Monate vor der Tagung anzuzeigen. Die Landesleitung hat Zeit, Ort, Tagesordnung und die eingegangenen Anträge sowie die übrigen Delegiertenunterlagen mindestens 4 Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag den Delegierten zuzuschicken.
 
5.       Anträge an den Landesgewerkschaftstag können von den Mitgliedsgewerkschaften, von den Organen des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern, den dbb-Kreis- und Ortsverbänden, der dbb-jugend, der dbb-frauenvertretung und den Kommissionen des Landeshauptvorstandes gestellt werden. Sie sind spätestens 10 Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag bei der Landesleitung schriftlich einzubringen. Über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der Landesgewerkschaftstag.
 
           
§ 12 Zuständigkeit des Landesgewerkschaftstages
 
Der Landesgewerkschaftstag hat folgende Aufgaben:
 
1.      Festlegung der Grundsätze für die Gewerkschaftsarbeit des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern,
2.      Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes der Landesleitung,
3.      Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
4.      Beschlussfassung über die Entlastung der Landesleitung,
5.      Festsetzung des Landespflichtbeitrages,
6.      Satzungsänderungen,
7.      Wahl der Mitglieder der Landesleitung,
8.      Wahl der Rechnungsprüfer,
9.      Beschlussfassung  über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
10.    Entscheidung über Beschwerden,
11.    Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen,
12.    Auflösung des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern.
 
 
§ 13 Delegierte
 
1.         Die Delegierten werden von den Mitgliedsgewerkschaften benannt. Sie sind nicht an Weisungen gebunden.
 
2.         Für je 100 Einzelmitglieder, für die der volle Beitrag regelmäßig bezahlt ist, steht ein Delegierter zu. Zur Ermittlung der Anzahl der Delegierten wird der Beitragsdurchschnitt der letzten 3 Monate vor der Anzeige nach § 12 Abs. 4 zugrunde gelegt. Für eine verbleibende Spitze steht ein weiterer Delegierter zu, wenn die Zahl 50 überschritten ist.
 
3.      Soweit ein geringerer Beitrag regelmäßig gezahlt ist, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Zahl 100 in dem Verhältnis erhöht wird, in dem sich der voll zu dem geringeren Beitrag verhält.
 
4.            Beisitzer im Landeshauptvorstand werden auf die Zahl der Delegierten angerechnet.  
 
 
§ 14 Rechnungsprüfer
 
1 .        Zur Prüfung der Jahresabrechnung wählt der Landesgewerkschaftstag 3 Mitglieder zu Rechnungsprüfern. Ihre Amtsdauer endet mit der Neuwahl durch den nächsten Landesgewerkschaftstag.
 
2.         Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Landeshauptvorstandes des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern sein und sollen aus verschiedenen Mitgliedsgewerkschaften kommen.
 
3.         Die Rechnungsprüfer berichten dem Landeshauptvorstand und dem Landesgewerkschaftstag über ihre Arbeit.
 
4.         Die Rechnungsprüfer können zweimal wiedergewählt werden. Nach Ablauf einer Amtsperiode muss mindestens einer der Rechnungsprüfer ausscheiden.
                 
 
§ 15 Landeshauptvorstand
 
1.         Der Landeshauptvorstand besteht aus
 
a)   der Landesleitung,
b)   den Vorsitzenden der Mitgliedsgewerkschaften,
                 den Beisitzern,
den Vorsitzenden       der dbb jugend,
                                                   der dbb frauenvertretung,
                                                   der Kommission für Tarifrecht,
                                                   der Kommission für Dienstrecht
                                                   oder deren Vertretern,
c)    den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern.
 
2.         Für je 500 Einzelmitglieder, für die der volle Beitrag regelmäßig bezahlt ist, steht den Mitgliedsgewerkschaften ein Beisitzer zu. Für eine verbleibende Spitze steht ein weiterer Beisitzer zu, wenn die Zahl 250 überschritten ist. Soweit ein geringerer Beitrag regelmäßig bezahlt ist, wird die Zahl 500 in dem Verhältnis erhöht, in dem sich der volle zu dem geringeren Beitrag verhält.
 
3.         Der Landeshauptvorstand soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist er durch die Landesleitung zu einer Sitzung einzuberufen.
An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme die Rechnungsprüfer teil.
      
 
§ 16 Ausschüsse
 
Der Landeshauptvorstand kann zur Wahrung besonderer Interessen beratende Ausschüsse bilden.
 
 
§ 17 Zuständigkeit des Landeshauptvorstandes
 
Der Landeshauptvorstand ist zuständig für
 
1.       alle Fragen der Gewerkschaftsarbeit , soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Landesgewerkschaftstages fallen,
2.       Organisationsfragen,
3.       Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Höhe von Tagegeldern und Entschädigungen, die Bewilligung über- und außerplanmäßiger Ausgaben und die Entgegennahme der Jahresabrechnung des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern,
4.       die Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern soweit diese nicht nur mit büromäßigen Aufgaben betraut sind,
5.       die Verwaltung des Vermögens,
6.       die Vorbereitung des Landesgewerkschaftstages in Zusammenarbeit mit der Landesleitung,
7.       Beschlussfassung über Anträge und Beschwerden,
8.       die Geschäftsordnung des Landeshauptvorstandes und der Landesleitung,
9.       sonstige ihm durch oder aufgrund der Satzung übertragene Angelegenheiten.
                 
 
§ 18 Landesleitung
 
1 .        Die Landesleitung besteht aus dem Landesvorsitzenden, der nicht Vorsitzender einer Mitgliedsvereinigung sein darf, und 5 stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie den Vorsitzenden der dbb-frauenvertretung und der dbb-jugend. Die Vorsitzenden der Kommissionen für Tarifrecht bzw. Dienstrecht können zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
 
2.         Die Mitglieder der Landesleitung werden vom Landesgewerkschaftstag in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl durch den Landesgewerkschaftstag im Amt. Wiederwahl ist zulässig,
 
3.         Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Leitungsmitgliedes wählt der Landeshauptvorstand aus seinen Reihen einen Nachfolger für die Zeit bis zum nächsten Landesgewerkschaftstag.
 
4.         Der Landesbund unterhält eine Landesgeschäftsstelle, die durch einen hauptamtlichen Landesgeschäftsführer geleitet wird.
 
5.       Über die Mitwirkung des Landesgeschäftsführers in den Organen des dbb beamtenbund und tarifunion landesbundes entscheiden die Geschäftsordnungen der Organe.
                 
 
§ 19 Zuständigkeit der Landesleitung
 
Die Landesleitung erledigt die laufenden Angelegenheiten des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern. Sie führt die Gewerkschaftspolitik des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Landesgewerkschaftstages und des Landeshauptvorstandes. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
 
 
§ 20 Ehrenmitgliedschaft
 
Mitglieder, die sich um den dbb beamtenbund und tarifunion - Landesbund Mecklenburg-Vorpommern - besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Landeshauptvorstandes durch Beschluss des Gewerkschaftstages zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
 
 
§ 21 Schlichtung
 
Streitigkeiten von Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern untereinander oder zwischen Mitgliedsgewerkschaften und dem dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch die Landesleitung behandelt.
Gegen den Beschluss der Landesleitung ist innerhalb eines Monat Beschwerde an den Landeshauptvorstand zulässig.
        
 
§ 22 Sonstiges
 
1.       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
2.       Vorstand des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung oder Abwesenheit des Vorsitzenden tätig werden sollen.
 
3.       Eine Haftung des Vorstandes oder seiner Mitglieder ist - außer bei vorsätzlich pflichtwidrigem Handeln - ausgeschlossen.
                 
 
§ 23 Satzungsänderung
 
1.       Eine Änderung der Satzung kann vom Landesgewerkschaftstag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
 
2.         Bei Satzungsänderungen oder bei anderen verbindlichen Beschlüssen des dbb-Bundesgewerkschaftstages, die eine Änderung dieser Satzung notwendig machen, ist der Landeshauptvorstand berechtigt, nach diesen Beschlüssen zu handeln. Er kann insoweit vorläufige Satzungsbestimmungen erlassen. Sie wirken bis zur Entscheidung durch den nächsten Landesgewerkschaftstag.
           
           
§ 24 Auflösung des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern
 
1.         Die Auflösung des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen Landesgewerkschaftstag mit einer Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Zwischen der Einberufung und der Abhaltung des Landesgewerkschaftstages muss eine Frist von 2 Wochen liegen.
 
2.         Der die Auflösung beschließende Landesgewerkschaftstag wählt den Liquidator und beschließt über die Verwendung etwa vorhandenen Vermögens.
 
 
§ 25 Inkrafttreten
 
Diese Satzung ist vom Landesgewerkschaftstag am 11. Mai 2007 in Schwerin beschlossen worden. Sie ändert die vom Landesgewerkschaftstag am 11. April 2003 beschlossene Fassung und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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