§ 1 Name und Sitz
1. Die gewerkschaftliche Spitzenorganisation der Gewerkschaften für
Beamte, Beschäftigte/Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger, Rentner,
Anwärter und Auszubildende des öffentlichen Dienstes und des privaten
Dienstleistungssektors in Mecklenburg-Vorpommern führt den Namen "dbb
beamtenbund und tarifunion - landesbund mecklenburg-vorpommern – .
Als Abkürzung wird die Bezeichnung "dbb m-v" geführt. Der dbb beamtenbund
und tarifunion mecklenburg-vorpommern ist Landesbund des dbb beamtenbund und
tarifunion (dbb-Bundesorganisation).
2. Der dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern steht
vorbehaltlos zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und zum sozialen
Rechtsstaat im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Er
ist parteipolitisch unabhängig.
3. Der dbb beamtenbund und
tarifunion mecklenburg-vorpommern hat seinen Sitz am Sitz der
Landesregierung.
§ 2 Aufgaben
1. Der dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern und seine Mitgliedsgewerkschaften wirken im Interesse
der Einzelmitglieder zusammen.
2. Der dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern vertritt und fördert die allgemein berufsbedingten
politischen, rechtlichen und sozialen Belange der Einzelmitglieder der
Mitgliedsgewerkschaften.
3. Der dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern nimmt als gewerkschaftliche Spitzenorganisation auch
zu Fragen von allgemeiner gesellschaftspolitischer Bedeutung Stellung.
4. Der dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern führt die schriftlichen und mündlichen Verhandlungen
mit der Landesregierung und den Fraktionen des Landtages.
5. Der dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern gewährt den Mitgliedern der Einzelgewerkschaften
Rechtsberatung und Verfahrensrechtschutz in Zusammenarbeit mit den
Dienstleistungszentren des dbb entsprechend der Rahmenrechtsschutzordnung
des dbb beamtenbund und tarifunion.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des dbb beamtenbund und
tarifunion mecklenburg-vorpommern können die in Mecklenburg-Vorpommern
bestehenden Gewerkschaften und Verbände des öffentlichen Dienstes, seiner
privatisierten Bereiche und andere Berufsorganisationen werden, deren
Mitglieder Leistungen der öffentlichen Verwaltung für die Bürger erbringen.
2. Der Beitritt muss schriftlich
beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Landeshauptvorstand mit
einfacher Mehrheit.
3. Die
Mitgliedsgewerkschaften der im Bundesdienst Beschäftigten im Sinne der
Satzung der dbb beamtenbund und tarifunion (Bund) können
Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern sein, solange sie Mitglied im dbb beamtenbund und
tarifunion (Bund) sind.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1 . Die Mitgliedschaft im dbb
beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern erlischt durch Austritt
oder durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist zum
Schluss eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an die
Landesleitung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
3. Der Ausschluss ist
zulässig, wenn eine Mitgliedsgewerkschaft der Satzung zuwiderhandelt oder
satzungsgemäß gefassten Beschlüssen und Richtlinien trotz schriftlicher
Aufforderung durch die Landesleitung nicht Folge leistet.
4. Über den Ausschluss entscheidet der
Landeshauptvorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gegen den Beschluss des
Landeshauptvorstandes ist innerhalb eines Monats die Beschwerde an den
Landesgewerkschaftstag zulässig. Bis zur Entscheidung des
Landesgewerkschaftstages ruhen die Rechte der Mitgliedsgewerkschaft.
5. Mit dem Verlust der
Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den dbb beamtenbund und
tarifunion mecklenburg-vorpommern.
§ 5 dbb-jugend
Zur Förderung der Jugend- und Nachwuchsarbeit auf jugendgemäßer Grundlage
sind die Jugendlichen der Mitgliedsgewerkschaften in der dbb-jugend
mecklenburg-vorpommern zusammengefasst. Für die Organisation und die
Durchführung der Jugendarbeit gilt die Satzung der dbb-jugend
mecklenburg-vorpommern, die der Zustimmung des Landeshauptvorstandes bedarf.
§ 6 dbb-frauenvertretung
Zur Förderung der Interessen der Frauen sind die weiblichen Mitglieder der
Mitgliedsgewerkschaften in der dbb-frauenvertretung mecklenburg-vorpommern
zusammengefasst. Die Frauenvertretung gibt sich eigene Organisations- und
Arbeitsrichtlinien, die der Zustimmung des Landeshauptvorstandes bedürfen.
§ 7 Kommissionen für Tarifrecht und Dienstrecht
Im dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern werden eine
Kommission für Tarifrecht und eine für Dienstrecht gebildet. Sie sind
zuständig für die landesspezifischen tarifrechtlichen und dienstrechtlichen
Angelegenheiten der Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und
tarifunion mecklenburg-vorpommern. Die Kommissionen geben sich Arbeits- und
Organisationsrichtlinien, die der Zustimmung der Landesleitung bedürfen.
§ 8 Pflichten der Mitgliedsgewerkschaften
1. Die
Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern sind verpflichtet:
1.1. die Satzung und satzungsgemäß gefasste
Beschlüsse und Richtlinien zu beachten ,
1.2. die Landesleitung über wichtige Vorgänge laufend zu unterrichten,
1.3. die Tagesordnung ihrer Hauptversammlung spätestens 14 Tage vor dem
Termin der Landesleitung bekannt zu geben,
1.4. den Geschäftsbericht der Landesleitung einzureichen,
1.5. laufend herausgegebene Mitteilungsblätter in einem Exemplar der
Landesleitung zuzustellen,
1.6. die vom Landesgewerkschaftstag beschlossene Beitragsregelung zu
beachten und die Beiträge regelmäßig zu zahlen.
2. Die
Mitgliedsgewerkschaften sind nach Maßgabe ihrer Satzung verpflichtet, ihren
Einzelmitgliedern mindestens folgende Leistungen anzubieten:
2.1. Vertretung und Förderung der
berufsbedingten politischen, rechtlichen und sozialen Belange der
Einzelmitglieder für ihren Organisationsbereich,
2.2. Interessenvertretung des Einzelmitgliedes
gegenüber seiner Dienstbehörde,
2.3. Fortlaufende Unterrichtung über die
Arbeit des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern und der
Mitgliedsgewerkschaften selbst durch geeignete Informationen.
3. Es wird empfohlen, für
die Einzelmitglieder darüber hinaus über Gruppenverträge mit anerkannten
Selbsthilfeeinrichtungen besondere Berufsrisiken abzusichern.
4. Im Übrigen regeln die
Mitgliedsgewerkschaften ihre Angelegenheiten selbständig.
§ 9 Beitragszahlung
1 . Die Mitgliedsgewerkschaften
zahlen unabhängig von anderen Beitragsregelungen monatlich an den dbb
beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern einen vom
Landesgewerkschaftstag festgelegten Landespflichtbeitrag, der sich nach der
Zahl der Einzelmitglieder am Ende des Vormonats richtet. Der
Landeshauptvorstand legt fest, wer als Einzelmitglied im Sinne der
Beitragsabführung an den dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern anzusehen ist. Die Beiträge an den dbb beamtenbund
und tarifunion mecklenburg-vorpommern sind bis zum Ende jeden Monats bzw.
jeden Quartals zu leisten.
2. Beitragszahlung der Gewerkschaften
der im Bundesdienst Beschäftigten richtet sich nach den Beschlüssen der dbb
beamtenbund und tarifunion (Bund).
3. Bleibt eine Mitgliedsgewerkschaft in
ihrer Beitragszahlung länger als 4 Monate im Rückstand, so ruhen die Rechte
im dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern.
§ 10 Organe
Organe des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern sind:
1. der Landesgewerkschaftstag,
2. der Landeshauptvorstand,
3. die Landesleitung.
§ 11 Landesgewerkschaftstag
1 . Der Landesgewerkschaftstag ist
das oberste Organ des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern.
Er setzt sich zusammen aus dem Landeshauptvorstand und den Delegierten der
Mitgliedsgewerkschaften. Er findet alle 5 Jahre statt.
2. Der
Landesgewerkschaftstag ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Stimmberechtigten anwesend ist.
Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist frühestens nach 6 Wochen, spätestens
nach 10 Wochen der Landesgewerkschaftstag erneut einzuberufen. Er ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
3. Auf Beschluss des
Landeshauptvorstandes, der einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten bedarf, tritt der Landesgewerkschaftstag zu einer
außerordentlichen Sitzung zusammen.
4. Der
Landesgewerkschaftstag wird durch die Landesleitung einberufen. Der Termin
ist mindestens 6 Monate vor der Tagung anzuzeigen. Die Landesleitung hat
Zeit, Ort, Tagesordnung und die eingegangenen Anträge sowie die übrigen
Delegiertenunterlagen mindestens 4 Wochen vor dem Landesgewerkschaftstag den
Delegierten zuzuschicken.
5. Anträge an den Landesgewerkschaftstag
können von den Mitgliedsgewerkschaften, von den Organen des dbb beamtenbund
und tarifunion mecklenburg-vorpommern, den dbb-Kreis- und Ortsverbänden, der
dbb-jugend, der dbb-frauenvertretung und den Kommissionen des
Landeshauptvorstandes gestellt werden. Sie sind spätestens 10 Wochen vor dem
Landesgewerkschaftstag bei der Landesleitung schriftlich einzubringen. Über
die Behandlung verspätet eingegangener Anträge entscheidet der
Landesgewerkschaftstag.
§ 12 Zuständigkeit des Landesgewerkschaftstages
Der Landesgewerkschaftstag hat folgende Aufgaben:
1. Festlegung der Grundsätze für die Gewerkschaftsarbeit des dbb
beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern,
2. Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes der Landesleitung,
3. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer,
4. Beschlussfassung über die Entlastung der
Landesleitung,
5. Festsetzung des Landespflichtbeitrages,
6. Satzungsänderungen,
7. Wahl der Mitglieder der Landesleitung,
8. Wahl der Rechnungsprüfer,
9. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
und Ehrenvorsitzenden,
10. Entscheidung über Beschwerden,
11. Beschlussfassung über Anträge und Entschließungen,
12. Auflösung des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern.
§ 13 Delegierte
1. Die Delegierten werden
von den Mitgliedsgewerkschaften benannt. Sie sind nicht an Weisungen
gebunden.
2. Für je 100
Einzelmitglieder, für die der volle Beitrag regelmäßig bezahlt ist, steht
ein Delegierter zu. Zur Ermittlung der Anzahl der Delegierten wird der
Beitragsdurchschnitt der letzten 3 Monate vor der Anzeige nach § 12 Abs. 4
zugrunde gelegt. Für eine verbleibende Spitze steht ein weiterer Delegierter
zu, wenn die Zahl 50 überschritten ist.
3. Soweit ein geringerer Beitrag regelmäßig
gezahlt ist, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass die Zahl 100 in dem
Verhältnis erhöht wird, in dem sich der voll zu dem geringeren Beitrag
verhält.
4.
Beisitzer im Landeshauptvorstand werden auf die Zahl der Delegierten
angerechnet.
§ 14 Rechnungsprüfer
1 . Zur Prüfung der
Jahresabrechnung wählt der Landesgewerkschaftstag 3 Mitglieder zu
Rechnungsprüfern. Ihre Amtsdauer endet mit der Neuwahl durch den nächsten
Landesgewerkschaftstag.
2. Die Rechnungsprüfer
dürfen nicht Mitglieder des Landeshauptvorstandes des dbb beamtenbund und
tarifunion mecklenburg-vorpommern sein und sollen aus verschiedenen
Mitgliedsgewerkschaften kommen.
3. Die Rechnungsprüfer
berichten dem Landeshauptvorstand und dem Landesgewerkschaftstag über ihre
Arbeit.
4. Die Rechnungsprüfer
können zweimal wiedergewählt werden. Nach Ablauf einer Amtsperiode muss
mindestens einer der Rechnungsprüfer ausscheiden.
§ 15 Landeshauptvorstand
1. Der Landeshauptvorstand
besteht aus
a) der Landesleitung,
b) den Vorsitzenden der Mitgliedsgewerkschaften,
den
Beisitzern,
den Vorsitzenden der dbb jugend,
der dbb frauenvertretung,
der Kommission für Tarifrecht,
der Kommission für Dienstrecht
oder deren Vertretern,
c) den Ehrenvorsitzenden und den Ehrenmitgliedern.
2. Für je 500
Einzelmitglieder, für die der volle Beitrag regelmäßig bezahlt ist, steht
den Mitgliedsgewerkschaften ein Beisitzer zu. Für eine verbleibende Spitze
steht ein weiterer Beisitzer zu, wenn die Zahl 250 überschritten ist. Soweit
ein geringerer Beitrag regelmäßig bezahlt ist, wird die Zahl 500 in dem
Verhältnis erhöht, in dem sich der volle zu dem geringeren Beitrag verhält.
3. Der Landeshauptvorstand
soll mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder ist er durch
die Landesleitung zu einer Sitzung einzuberufen.
An den Sitzungen nehmen mit beratender Stimme die Rechnungsprüfer teil.
§ 16 Ausschüsse
Der Landeshauptvorstand kann zur Wahrung besonderer Interessen beratende
Ausschüsse bilden.
§ 17 Zuständigkeit des Landeshauptvorstandes
Der Landeshauptvorstand ist zuständig für
1. alle Fragen der Gewerkschaftsarbeit , soweit sie nicht in die
Zuständigkeit des Landesgewerkschaftstages fallen,
2. Organisationsfragen,
3. Beschlussfassung über den
Haushaltsplan, die Höhe von Tagegeldern und Entschädigungen, die Bewilligung
über- und außerplanmäßiger Ausgaben und die Entgegennahme der
Jahresabrechnung des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern,
4. die Einstellung von hauptamtlichen Mitarbeitern soweit diese nicht
nur mit büromäßigen Aufgaben betraut sind,
5. die Verwaltung des Vermögens,
6. die Vorbereitung des Landesgewerkschaftstages in Zusammenarbeit mit
der Landesleitung,
7. Beschlussfassung über Anträge und
Beschwerden,
8. die Geschäftsordnung des Landeshauptvorstandes und der
Landesleitung,
9. sonstige ihm durch oder aufgrund der
Satzung übertragene Angelegenheiten.
§ 18 Landesleitung
1 . Die Landesleitung besteht aus
dem Landesvorsitzenden, der nicht Vorsitzender einer Mitgliedsvereinigung
sein darf, und 5 stellvertretenden Landesvorsitzenden sowie den Vorsitzenden
der dbb-frauenvertretung und der dbb-jugend. Die Vorsitzenden der
Kommissionen für Tarifrecht bzw. Dienstrecht können zu den Sitzungen
hinzugezogen werden.
2. Die Mitglieder der
Landesleitung werden vom Landesgewerkschaftstag in getrennten Wahlgängen in
geheimer Wahl auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur
Neuwahl durch den Landesgewerkschaftstag im Amt. Wiederwahl ist zulässig,
3. Im Falle des vorzeitigen
Ausscheidens eines Leitungsmitgliedes wählt der Landeshauptvorstand aus
seinen Reihen einen Nachfolger für die Zeit bis zum nächsten
Landesgewerkschaftstag.
4. Der Landesbund unterhält
eine Landesgeschäftsstelle, die durch einen hauptamtlichen
Landesgeschäftsführer geleitet wird.
5. Über die Mitwirkung des
Landesgeschäftsführers in den Organen des dbb beamtenbund und tarifunion
landesbundes entscheiden die Geschäftsordnungen der Organe.
§ 19 Zuständigkeit der Landesleitung
Die Landesleitung erledigt die laufenden Angelegenheiten des dbb beamtenbund
und tarifunion mecklenburg-vorpommern. Sie führt die Gewerkschaftspolitik
des dbb beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern im Rahmen der
Satzung und der Beschlüsse des Landesgewerkschaftstages und des
Landeshauptvorstandes. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 20 Ehrenmitgliedschaft
Mitglieder, die sich um den dbb beamtenbund und tarifunion - Landesbund
Mecklenburg-Vorpommern - besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Landeshauptvorstandes durch Beschluss des Gewerkschaftstages
zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 21 Schlichtung
Streitigkeiten von Mitgliedsgewerkschaften des dbb beamtenbund und
tarifunion mecklenburg-vorpommern untereinander oder zwischen
Mitgliedsgewerkschaften und dem dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern werden unter Ausschluss des Rechtsweges durch die
Landesleitung behandelt.
Gegen den Beschluss der Landesleitung ist innerhalb eines Monat Beschwerde
an den Landeshauptvorstand zulässig.
§ 22 Sonstiges
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Vorstand des dbb beamtenbund und
tarifunion mecklenburg-vorpommern im Sinne des § 26 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist
allein vertretungsberechtigt. Für das Innenverhältnis gilt, dass die
stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung oder Abwesenheit des
Vorsitzenden tätig werden sollen.
3. Eine Haftung des Vorstandes oder
seiner Mitglieder ist - außer bei vorsätzlich pflichtwidrigem Handeln -
ausgeschlossen.
§ 23 Satzungsänderung
1. Eine Änderung der Satzung kann vom
Landesgewerkschaftstag mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten
Delegierten beschlossen werden.
2. Bei Satzungsänderungen
oder bei anderen verbindlichen Beschlüssen des dbb-Bundesgewerkschaftstages,
die eine Änderung dieser Satzung notwendig machen, ist der
Landeshauptvorstand berechtigt, nach diesen Beschlüssen zu handeln. Er kann
insoweit vorläufige Satzungsbestimmungen erlassen. Sie wirken bis zur
Entscheidung durch den nächsten Landesgewerkschaftstag.
§ 24 Auflösung des dbb beamtenbund und tarifunion
mecklenburg-vorpommern
1. Die Auflösung des dbb
beamtenbund und tarifunion mecklenburg-vorpommern kann nur von einem zu
diesem Zweck einberufenen Landesgewerkschaftstag mit einer
Dreiviertelmehrheit der stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.
Zwischen der Einberufung und der Abhaltung des Landesgewerkschaftstages muss
eine Frist von 2 Wochen liegen.
2. Der die Auflösung
beschließende Landesgewerkschaftstag wählt den Liquidator und beschließt
über die Verwendung etwa vorhandenen Vermögens.
§ 25 Inkrafttreten
Diese Satzung ist vom Landesgewerkschaftstag am 11. Mai 2007 in Schwerin
beschlossen worden. Sie ändert die vom Landesgewerkschaftstag am 11. April
2003 beschlossene Fassung und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
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