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Bundestag der Bundesrepublik Deutschland

- Petitionsausschuss -

Platz der Republik 1

 

 

11011 Berlin

 

 

Absender:

  

 

 

 

 

 

                                                                                                ................, den ......................

 

Petition

 

 

zur derzeitigen Behandlung der Zahlungen zur ehemaligen "Freiwilligen Zusatzrentenversicherung" (FZR) in der

ehemaligen DDR

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

 

 

ich,..................................................................................,

wohnhaft in ...................................................................................................................,

geb. ..............................19..........

bin zur Zeit als ...........................................................................

bei ........................................................................................... tätig / im Vorruhestand / Rentner.


 

 

Von ........................ bis ........................ 19......... war ich bei der Reichsbahn in der ehemaligen DDR beschäftigt.

 

Im Zuge dessen habe ich Zeit meiner dortigen Beschäftigung vom ........................
bis ........................ 19......... ob eines entsprechenden Verdienstes Beiträge zur so genannten Freiwilligen Zusatz-Rentenversicherung (FZR) geleistet.

 

 

1.

 

Die FZR wurde am 1. März 1971 eingeführt. Sie war vor allem für normale Arbeiter oder Angestellte, so auch für mich als damaliger Reichsbahnangehöriger vorgesehen und sollte im Falle von Krankheit und im Rentenalter die durch die Rentenbeitragsgrenze entstehenden Lücken möglichst weitgehend überbrücken:

 

Wer monatlich mehr als 600 Mark verdiente, konnte freiwillig Beiträge in die FZR einzahlen. Durch diese Zahlungen war beabsichtigt, die gesetzliche Grundrente, in der DDR als so genannte „SV-Rente" bekannt, aufzustocken. Wer über 25 Jahre in die FZR einzahlte, sollte im Alter eine Gesamtversorgung (SV-Rente und FZR) von bis zu 90% vom letzten Nettolohn bekommen.

 

Für die Arbeiter und Angestellten der DDR wie mich war die FZR somit oft die einzige Möglichkeit der zusätzlichen Altersvorsorge, da es im Gegensatz zur heutigen Zeit im gesellschaftlichen System der ehemaligen DDR keine private Vorsorge Aktien oder Fonds oder etwa vergleichbare Lebensversicherungen gab. Und im Vergleich zu den vorhandenen Sparformen (Sparbücher) war die FZR äußerst lukrativ.

 

Zu einer Auszahlung der in vorbesagter Intention in die FZR eingezahlten Beiträge kam es allerdings nicht, weil die FZR-Zahlungen im Zuge der deutsch-deutschen Wiedervereinigung zum 30. Juni 1990 eingestellt wurden.

Das wirkte sich jedoch zunächst nicht nachteilig aus, da die jeweils eingezahlten Rentenbeiträge - sowohl die zur SV-Rente, als auch die zur FZR - parallel getrennt nebeneinander stehen und somit den Beitragszahlern zunächst erhalten blieben.

 

Bei Rentensteigerungen wurden jeweils beide Renten mit dem gleichen Prozentsatz erhöht.

 

 

2.  

a.)

 

 Zu einer Neubewertung der FZR -Ansprüche kam es dann aber mit dem Rentenüberleitungsgesetz, das vor 10 Jahren, am 1. Januar 1992 in Kraft trat. Dieses Gesetz regelte die Überführung der DDR-Rentenansprüche ins Bundesrecht und führte
dazu, dass die Renten und Rentenansprüche bzw. entsprechende Anwartschaften ehemaliger DDR-Bürger wie meiner Person nun nach bundesdeutschen Maßstäben berechnet wurden:

 

Entscheidend für die Rentenberechnung sind dadurch heute die Höhe der im Arbeitsleben erzielten Verdienste und die Höhe der gezahlten Beiträge.

Nach einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung im Zuge obgenannter Neubewertung wurde auch die in der DDR freiwillige FZR der gesetzlichen Pflichtversicherung zugewiesen. Freiwillige Beiträge wurden so quasi zu Pflichtbeiträgen deklariert, sämtliche ehemals gezahlten Beiträge somit gleichsam zusammengelegt.

 

Das hat zur Folge, dass heute in den alten Bundesländern zusätzliche Vorsorge und entsprechend eingezahlte Beiträge zusätzlich zur gesetzlichen Pflichtversicherung zu einer echten Zusatzrente führen würden bzw. führen; jedoch die (ehemals in der DDR) auf die FZR eingezahlten Beiträge FZR heute in die gesetzliche Rente einfließen und dadurch das somit einstmals eingezahlte Kapital aufgrund der entsprechenden Anwendung der Rentenformeln in Form der gesetzlichen (Regel-) Rente nur zu einem Bruchteil an die ehemaligen Beitragszahler zurückfließt.

 

Die ehemaligen Beitragszahler wie ich erhalten demnach derzeit oder in Zukunft um ein vielfaches weniger Rente, als wenn man die betreffenden Beiträge etwa in einen Privatkapitalfonds eingebracht hätte, obgleich dieses mangels Bestehen einer solchen Möglichkeit innerhalb der ehemaligen DDR unverschuldetermaßen nicht möglich war, selbst wenn man ein solches denn gewollt hätte.

 

b.)

Das führt letztlich unter anderem dazu, dass Beitragszahler, die (regelmäßig) und von Beginn an in die FZR einzahlten, ungeachtet dessen, wie hoch die gezahlten Beiträge waren, keine zusätzlichen über die gesetzliche Grundrente hinausgehenden Zahlungen erhalten.

 

So werden bei der heutigen Rentenberechnung die Verdienste für die Jahre vor 1971, als es noch keine FZR gab, in voller Höhe berücksichtigt. Ab dem 1. März 1971, dem Start der FZR, nur noch, wenn gleichzeitig FZR-Beiträge gezahlt wurden.

 

Weiterhin bekomme ich meine hohen, in die FZR eingezahlten Beiträge unter Umständen nicht in voller Höhe für die gesetzliche Rente angerechnet. Ursache dafür ist die so genannte Beitragsbemessungsgrenze:

 

Diese Beitragsbemessungsgrenze besagt eigentlich, bis zu welcher Höhe des Verdienstes Versicherte Rentenbeiträge zahlen müssen. Diese Beitragsbemessungsgrenze gab es jedoch in der ehemaligen DDR nicht.

 

Sie wurde jedoch im Zuge obbesagter Rentenüberleitung nun rückwirkend auf die in der DDR gezahlten Verdienste (und damit gezahlten FZR-Beiträge) übertragen. Wenn man nun auf sein ehemaliges, gesamtes Einkommen FZR -Beiträge gezahlt hat, kommt man nun zuweilen oft über diese Beitragsbemessungsgrenze hinaus mit der Folge, dass die darüber hinaus gezahlten Beiträge bei der Rentenberechnung unberücksichtigt bleiben. Somit hat man also viele Beiträge umsonst geleistet.

 

In Gegensatz dazu werden jedoch Angehörige der alten Bundesländer wie folgt
behandelt:

 

Bis 1992 gab es für sie die Möglichkeit, im Rahmen der so genannten Höherversicherung freiwillig zusätzliche Beiträge an die gesetzlichen Rentenkassen zu zahlen, was zu höheren Rentenleistungen führte. Die daraus erwachsenen Renten werden westdeutschen Beitragszahlern auch heute noch gezahlt. Ostdeutschen wurde eine solche Regelung bislang verwehrt.

 

 

3.

 

Daraus ist ersichtlich, dass ich, wenn die Rentenwerte Ost und West angeglichen sind, als derzeitiger/potentiell zukünftiger ostdeutscher Rentner nur auf das Rentenniveau eines vergleichbaren Westkollegen komme, obgleich ich, wenn ich oder ein vergleichbarer Westkollege diese Zahlungen in Sonderversorgungsfonds nach westdeutschem Muster geleistet hätte, eine zusätzliche Zahlung erhalten würde.

 

Auch bekomme ich als ostdeutscher Beitragszahler, der in die FZR eingezahlt hat, mitunter genauso viel - oder so wenig - wie etwaiger ostdeutscher Beitragszahler, der keine Beiträge zur FZR leistete und nur genug verdiente.

 

 

4.

 

Es ist daher ersichtlich, dass durch die bisherige Rechtslage bzw. rechtliche Behandlung der FZR-Beitragszahlungen ehemals ostdeutschen Beitragszahlern wie mir ein finanzieller Nachteil entsteht, der in mehrfacher Weise auf rechtliche Bedenken stößt:

 

a.)

 

Denn einerseits werde ich als ehemals in die FZR einzahlender ostdeutscher Beitragszahler gegenüber dem westdeutschen ungleich behandelt, da mir meine zusätzlichen Zahlungen in die FZR nicht in Form einer Zusatzrente honorierend zurück-
erstattet werden, wohingegen ein westdeutscher Rentner eine solche zusätzliche Erstattung sowohl abstrakt, als auch im konkreten Fall erhalten würde.

 

Für diese Ungleichbehandlung entbehrt es eines sachlichen Grundes:

 

Denn als einziger Grund käme in Frage, dass ich als ostdeutscher Beitragszahler eben keine andere Möglichkeit hatte, z. B. durch Fonds, Aktien etc. eine Zusatzversorgung zu bilden, so dass mir nichts weiter übrig blieb, als in die FZR einzuzahlen, weil die anderen Anlageformen in der ehemaligen DDR systemimmanent eben nicht existierten.

 

Ein solches kann jedoch kein sachlicher Grund sein, weil man, wenn man ihn denn als solchen anerkennen würde, mich als ehemals ostdeutschen Beitragszahler letztlich ob meiner ostdeutschen Herkunft benachteiligen, mithin diskriminieren würde. Somit verstößt die vorliegende Verfahrensweise gegen Art. 3 Abs. 1, Abs.3 GG, ist daher verfassungswidrig und somit rechtswidrig.

 

Ein Gleiches gilt für die Behandlung meiner Person als ehemaliger FZR-

Beitragszahler gegenüber denen, die keine Beiträge zu besagter FZR leisteten.

 

b.)

 

Andererseits ist fraglich, ob es nicht eine verfassungswidrige Enteignung darstellt, wenn man mir meine, durch die Zahlung in die FZR bereits entstandenen, zusätzlichen Rentenanwartschaften, die zuerst auch in das bundesdeutsche Rentensystem mit übernommen und somit als solche auch anerkannt wurden, dann durch die Rentenüberleitung nachträglich - unter anderem durch eine „Überstülpung" der Beitragsbemessungsgrenzen - wieder entzieht und somit ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 - 3 GG vorliegt. Denn die besagten Anwartschaften sind durch Art. 14 GG bereits geschützte Rechtspositionen und nicht nur bloßes, von Art. 14 GG nicht umfasstes Vermögen oder bloße, vage Aussichten.

 

c.)

 

Schließlich dürfte es schlichtweg gegen das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen, wenn man mir als ehemals ostdeutschem Beitragszahler die Werte meines, im Vertrauen auf die Beständigkeit des Sozial- und Rentensystems sowie den gleichsam über Jahrzehnte und wechselnde Regierungen hinweg als dessen, mit dem Pathos einer Ewigkeitsgarantie versehenen, immer wieder beschworenen sog. "Generationenvertrag" eingezahlten Beitragskapitals nachträglich aberkennt.

 

 

5.

 

Sowohl Bundesregierung als auch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte verteidigen die gegenwärtigen Anrechnungsmodalitäten der FZR innerhalb der gesetzlichen Pflichtversicherung als gerecht, weil sie angeblich vielen Ostdeutschen hohe Rentensteigerungen bescheren würden. Dass diesem jedoch in meinem, wie auch im generellen Falle nicht so ist, wurde voranstehend gezeigt.

 

Ein gütliches Einlenken ohne langwierige Prozesse bis vor das BVerfG scheint nicht möglich zu sein. Bis zu einer Entscheidung aufgrund der Anrufung letzterer Institution könnte es aber bereits für mich, wie auch für einen Großteil anderer, gleichermaßen Betroffener zu spät sein; man könnte ein eventuelles Ergebnis zu den eigenen Gunsten gegebenenfalls nicht mehr erleben.

 

Ich ersuche Sie daher, sich innerhalb ihrer Arbeit als Petitionsausschuss mit dieser Problematik auseinanderzusetzen und durch eine entsprechende Gesetzgebungsinitiative eine Änderung derselben dergestalt zu erreichen zu suchen, als dass die zur FZR eingezahlten Beiträge entsprechend ihrer geleisteten Höhe zur Ausschüttung einer zusätzlichen Rente oder einer entsprechenden, zusätzlichen der Erhöhung der gesetzlichen Rente - etwa, wie ursprünglich vorgesehen, in Form eines Aufstockungsbetrages - berücksichtigt werden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

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