23. März 2026
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Aktuelle Information zur Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO)

Änderungen für 2026

Auf der Grundlage von §§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 118 des Landesbeamtengesetzes findet die Sonderurlaubsverordnung des Bundes (SUrlVO) in Mecklenburg-Vorpommern entsprechende Anwendung.

 

Der § 21 Absatz 2 SUrlVO wurde für das Jahr 2026 geändert und ist bereits in Kraft getreten. Diese Änderung gilt damit unmittelbar auch für Mecklenburg-Vorpommern.

Wesentliche Neuregelung für das Jahr 2026:

Abweichend von § 21 Absatz 1 Nummer 4 SUrlVO (Erkrankung eines Kindes) beträgt der Sonderurlaub:

Die übrigen Regelungen des § 21 SUrlVO bleiben unberührt.