Auf der Grundlage von §§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 118 des Landesbeamtengesetzes findet die Sonderurlaubsverordnung des Bundes (SUrlVO) in Mecklenburg-Vorpommern entsprechende Anwendung.
Der § 21 Absatz 2 SUrlVO wurde für das Jahr 2026 geändert und ist bereits in Kraft getreten. Diese Änderung gilt damit unmittelbar auch für Mecklenburg-Vorpommern.
Wesentliche Neuregelung für das Jahr 2026:
Abweichend von § 21 Absatz 1 Nummer 4 SUrlVO (Erkrankung eines Kindes) beträgt der Sonderurlaub:
Die übrigen Regelungen des § 21 SUrlVO bleiben unberührt.