Mit dem heutigen Landtagsbeschluss stellt der Landtag fest, dass die überwiegende Mehrheit der Beamtinnen und Beamten fest auf dem Boden unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung steht und einen unverzichtbaren Beitrag zum Gemeinwesen leistet. Dies verdient Dank und auch Rückendeckung durch die Landespolitik. „Dieser Einschätzung schließt sich der dbb m-v uneingeschränkt an“, so der dbb Landesvorsitzende Dietmar Knecht heute am Rande der Landtagssitzung,
Dem Beschluss nach soll weiterhin das Landesdisziplinargesetz reformiert werden, um einige wenige verfassungsfeindliche Beamtinnen und Beamte schneller und ohne Richtervorbehalt aus dem Dienst entfernen zu können.
Der dbb m-v stellt dazu fest, dass mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Disziplinarverfahren des Bundes parallel auch das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), das für alle Beamtinnen und Beamten der Bundesrepublik Deutschland gilt, geändert wird. Danach seien Betroffene zu entlassen, wenn sie wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurden (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG neu).
Auch die vom Landtag gewünschte Vorläufige Dienstenthebung sei bereits gesetzlich geregelt. Beamtinnen und Beamten könnte gemäß § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Wenn parallel ein Disziplinarverfahren laufe, könne die Beamtin oder der Beamte gemäß § 40 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes (LDG) Mecklenburg-Vorpommern vorläufig vom Dienst suspendiert werden.
„Der Antrag ist nachvollziehbar, aber aus meiner Sicht unnötig. Im Frühjahr 2021 verfolgte das Innenministerium eine ähnliche Absicht, konnte aber im Beteiligungsverfahren nicht ausschließen, dass es bei der Entfernung aus dem Dienst ohne Richtervorbehalt zu Willkür kommen könnte, auch im Falle anderer Tatbestände. Daraufhin wurde die beabsichtigte Änderung des LDG fallen gelassen“, so Knecht weiter.
Aus Sicht des dbb m-v sei die Einführung einer neuen Straftat, der Volksverhetzung im Amt, zweifelhaft, da die 'normale' Volksverhetzung ausreichend sei. Die Beamten wären dann unter Umständen gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zu entlassen.
„Im Übrigen hat die häufig kritisierte Zahl überlanger Verfahren vor unseren Gerichten mit der unzureichenden Personalausstattung der Justiz zu tun“, so Knecht abschließend.