28. März 2021
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dbb m-v begrüßt erleichtertes Verfahren zur Anerkennung von Dienstunfällen bei Covid-19-Erkrankungen

Trotz vorhandener Hygienepläne und unter Beachtung der einschlägigen Regelungen und Hinweise zum Umgang und zur Vermeidung von Ansteckungen mit Covid-19 lässt sich eine Übertragung des Virus im dienstlichen Umfeld nicht gänzlich ausschließen.

 

Bedingt durch die aktuelle Pandemielage, die es fast unmöglich macht, genaue Ansteckungsorte und Ansteckungszeitpunkte einer Infektion im Zusammenhang mit der Dienstausübung nachzuweisen, kommt der Dienstherr nun seiner besonderen Fürsorgepflicht nach, indem er - ähnlich der Regelungen im Nachbarland Schleswig-Holstein - Regelungen für betroffene Beamtinnen und Beamte schafft, die sich eng an die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung einer Covid-19 Erkrankung als Arbeitsunfall anlehnen.

Nach wie vor liegt die Beweislast im Fürsorgerecht weiterhin grundsätzlich bei der Person, die die Anerkennung als Dienstunfall begehrt, heißt es in einem Schreiben der Staatskanzlei an die Personalreferate des Landes.

„Da jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich im Einzelfall Beamtinnen und Beamte bei der Verrichtung ihres Dienstes infizieren und an Covid-19 erkranken, haben wir in der zurückliegenden Zeit darauf gedrungen, dass den Betroffenen die Nachweisführung im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht erleichtert wird“, so dbb Landesvorsitzender Dietmar Knecht, „die heute erlassenen Regelungen stellen darüber hinaus sicher, dass Beamtinnen und Beamte diesbezüglich nicht schlechter gestellt werden als Tarifbeschäftigte und sind auch deswegen zu begrüßen.“

Für die Anerkennung als Dienstunfall oder als Berufskrankheit als Sonderfall des Dienstunfalls werden künftig nachfolgende Hinweise zugrunde gelegt:

  1. Die Anerkennung einer Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall setzt immer eine Einzelfallprüfung voraus.
  2. Nach der Infektion mit dem Corona-Virus muss die Beamtin oder der Beamte nachweislich zeitnah selbst an Covid-19 erkrankt sein, weil ein Körperschaden Grundbedingung für die Anerkennung eines Geschehens als Dienstunfall ist.
  3. Die Infektion muss sich bei dienstlichen Tätigkeiten durch einen nachgewiesenen intensiven Kontakt mit einer infektiösen Person ereignet haben. Die Erkrankung an Covid -19 muss innerhalb von zwei Wochen nach diesem intensiven Kontakt eingetreten sein. Die Intensität eines Kontaktes richtet sich nach der Dauer und der Nähe zur infektiösen Person. Grundsätzlich ist von einem intensiven Kontakt auszugehen bei einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einem Abstand zur infektiösen Person von weniger als eineinhalb bis zwei Metern. Fehlt es an einem intensiven Kontakt zu einer infektiösen Person kann es im Einzelfall ausreichen, dass es im unmittelbaren dienstlichen Umfeld der Beamtin oder des Beamten eine größere Anzahl infektiöser Personen gegeben hat (z. B. Justizvollzugsanstalt, Schule) und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen vorlagen (räumliche Gegebenheiten wie Belüftung und Temperatur). Ein weiteres Indiz für die Infektion im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Pflichten kann beispielsweise auch in dem Umstand gesehen werden, dass es außerhalb des dienstlichen Umfeldes nur geringe Infektionszahlengegeben hat.
  4. Für eine Erkrankung an Covid-19 infolge einer Infektion auf dem Weg zur Arbeit bzw. auf dem Heimweg gelten die vorstehenden Hinweise gleichermaßen.
  5. Für Beamtinnen und Beamte im öffentlichen Gesundheitsdienst unseres Landes ist darüber hinaus auch die Anerkennung einer Berufskrankheit möglich.

„Auch wenn die Einzelfallprüfung bedeutet, dass überprüft werden kann, ob die Infektion im fraglichen Zeitraum auch durch Kontakt zu infektiösen Personen im privaten Lebensumfeld aufgetreten sein kann, beseitigen die vorgelegten Regelungen vorhandenen Unsicherheiten, die sich in den letzten Monaten aufgestaut haben“, so Knecht abschließend.