Trotz vorhandener Hygienepläne und unter Beachtung der einschlägigen Regelungen und Hinweise zum Umgang und zur Vermeidung von Ansteckungen mit Covid-19 lässt sich eine Übertragung des Virus im dienstlichen Umfeld nicht gänzlich ausschließen.
Bedingt durch die aktuelle Pandemielage, die es fast unmöglich macht, genaue Ansteckungsorte und Ansteckungszeitpunkte einer Infektion im Zusammenhang mit der Dienstausübung nachzuweisen, kommt der Dienstherr nun seiner besonderen Fürsorgepflicht nach, indem er - ähnlich der Regelungen im Nachbarland Schleswig-Holstein - Regelungen für betroffene Beamtinnen und Beamte schafft, die sich eng an die von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung entwickelten Grundsätze zur Anerkennung einer Covid-19 Erkrankung als Arbeitsunfall anlehnen.
Nach wie vor liegt die Beweislast im Fürsorgerecht weiterhin grundsätzlich bei der Person, die die Anerkennung als Dienstunfall begehrt, heißt es in einem Schreiben der Staatskanzlei an die Personalreferate des Landes.
„Da jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass sich im Einzelfall Beamtinnen und Beamte bei der Verrichtung ihres Dienstes infizieren und an Covid-19 erkranken, haben wir in der zurückliegenden Zeit darauf gedrungen, dass den Betroffenen die Nachweisführung im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht erleichtert wird“, so dbb Landesvorsitzender Dietmar Knecht, „die heute erlassenen Regelungen stellen darüber hinaus sicher, dass Beamtinnen und Beamte diesbezüglich nicht schlechter gestellt werden als Tarifbeschäftigte und sind auch deswegen zu begrüßen.“
Für die Anerkennung als Dienstunfall oder als Berufskrankheit als Sonderfall des Dienstunfalls werden künftig nachfolgende Hinweise zugrunde gelegt:
„Auch wenn die Einzelfallprüfung bedeutet, dass überprüft werden kann, ob die Infektion im fraglichen Zeitraum auch durch Kontakt zu infektiösen Personen im privaten Lebensumfeld aufgetreten sein kann, beseitigen die vorgelegten Regelungen vorhandenen Unsicherheiten, die sich in den letzten Monaten aufgestaut haben“, so Knecht abschließend.