Das Verwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 3A 1058/15) hat einem Landesbeamten für die zurückliegenden Jahre - über den bisher gewährten Familienzuschlag hinaus - für sein drittes Kind einen weiteren Anspruch zugesprochen. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht ist möglich.
Der dbb mecklenburg-vorpommern sieht sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage verlässlich einzuschätzen, welche Auswirkungen ein bestätigtes Urteil im Bereich der Grundbesoldung, der Familienzuschläge oder sonstiger Besoldungsbestandteile in Mecklenburg-Vorpommern haben könnte. Aus grundsätzlichen besoldungsrechtlichen Gründe sollte jedoch von den Betroffenen unter dem Stichwort haushaltsnahe Geltendmachung zur Fristwahrung bis zum 31.12.2017 Widerspruch gegen die gewährte familienbezogene Besoldung eingelegt werden, verbunden mit dem Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für sein drittes und ggf. weitere Kinder. Der Widerspruch sollte zudem den Antrag enthalten, das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ruhend zu stellen.
Den Mitgliedsorganisationen des dbb m-v sind entsprechende Musterwidersprüche bzw. -anträge für ihre Mitglieder zur Verfügung gestellt worden.