11. September 2020

Erfolg vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt

dbb m-v: Land ist in der Pflicht zu korrigieren

Mit gleich zwei Urteilen bestätigte das Bundesarbeitsgericht am 9. September 2020 die Rechtsauffassung der Deutschen Justiz Gewerkschaft im dbb vom 28. Februar 2020 zur Eingruppierung in die EG 9 a des Tarifvertrages der Länder (TV-L) für die Arbeitsvorgänge in den Geschäftsstellen der Gerichte.

 

Zwei Kolleginnen im Bereich des TV-L , eingesetzt in einer Serviceeinheit für Ordnungswidrigkeiten, gewannen ihre langwierigen Verfahren nunmehr vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt. In erster Instanz hatten beide Kolleginnen ihre Verfahren verloren.
„Mit den aktuellen Urteilen wurde der einheitliche Arbeitsvorgang auch im Bereich der Amtsgerichte im Bereich der Länder bestätigt", so dbb Landesvorsitzender Dietmar Knecht, „wir sehen das Land als Mitglied der Tarifgemeinschaft der Länder in der Pflicht, hier schnellstens zu korrigieren, da auch in unserem Land Rechtsschutzverfahren dahingehend laufen".

„Wir fordern Justizministerin Hoffmeister auf, alle Beschäftigten der Serviceeinheiten an Gerichten und Staatsanwaltschaften in die Entgeltgruppe 9 a TV-L einzugruppieren", ergänzt Bernd Kammermeier, Landesvorsitzender der Deutschen Justizgewerkschaft (DJG) im dbb.

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