Verbändebeteiligung zur Besoldungsanpassung
dbb m-v nimmt Stellung zum Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen 2022 und zur Änderung weiterer besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Knecht: Das Ziel, eine moderne und leistungsfähige Verwaltung weiterzuentwickeln und das Land sowie die Kommunen als attraktive Dienstherrn zu stärken, wird durch den Gesetzentwurf nicht erreicht.
Grundsätzlich verfolgt der Entwurf die vom dbb m-v begrüßte Absicht, die Besoldungs- und Versorgungsbezüge entsprechend des Tarifabschlusses mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) zeit- und systemgerecht zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent zu erhöhen. Von der linearen Erhöhung der Besoldung sollen erstmalig auch die Stellenzulagen erfasst werden. Ebenfalls wird das Ende des 0,2-prozentigen Abzugs für die Versorgung gemäß § 18 Absatz 2 Landesbesoldungsgesetz M-V begrüßt. Darüber hinaus sollen die Anwärterbezüge entsprechend dem Tarifabschluss zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht werden.
Die Anpassung in Höhe von 2,8 Prozent entspricht zwar der des Tarifabschlusses der Länder, die Erhöhung entspricht jedoch den tatsächlichen und finanziellen Verhältnissen aufgrund der aktuell dauerhaften Inflationsrate von 7,5 % – die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses noch nicht absehbar waren – nicht im Entferntesten. Eine Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist schnellstmöglich unabdingbar. Der dbb m-v erwartet, dass jedwede Art von Sonder- oder Ausgleichzahlung, die der Bund künftig zur Abmilderung der persönlichen Ausgaben wegen der wirtschaftlichen Krise zur Auszahlung bringt, auf den im Gesetz genannten Personenkreis ausgedehnt wird.
Der Gesetzentwurf genügt insgesamt dem in der Koalitionsvereinbarung formulierten Ziel „Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss im Ländervergleich bei der Besoldung seiner Beamtinnen und Beamten wettbewerbsfähig bleiben“ nicht.
„Bereits seit geraumer Zeit hält die Besoldung und Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern im Bereich der nord- und ostdeutschen Länder und erst recht im bundesweiten Ranking einem Vergleich nicht stand“, so dbb Landesvorsitzender Dietmar Knecht, „eine Vielzahl unbesetzter Stellen, beispielsweise bei der Polizei, sind auch damit begründet. So sind im Jahr 2020 etwa 70 Millionen Euro eingeplante Personalausgaben nicht ausgegeben worden, dies entspricht mehr als 1.000 nicht besetzten Stellen“.
Die rückwirkende Gewährung von Erhöhungsbeträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30.11.2022 an Beamtinnen und Beamte, denen ein Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind zustand bzw. zusteht, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, belegt jedoch auch, dass die vom Land Mecklenburg-Vorpommern gewählte Einfügung eines § 29 a LBesG M-V zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbesserungsbedürftig ist. Die Nachgewährung zeigt eindeutig auf, dass trotz der Einführung einer gesetzlichen Regelung der Gesetzgeber weiterhin seiner aus der Verfassung bestehenden Verpflichtung zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in erheblichem Maß und einem erheblichen Zeitraum im Bereich der unteren Besoldungsgruppen (bis zur BesGr. A 8) nicht nachgekommen ist. Dies wird durch die vorgesehenen monatlichen Erhöhungsbeträge von 0,16 € bis zu 196,55 € eindrucksvoll belegt.
„Gerade Beamtinnen und Beamte der unteren Besoldungsgruppen sind in besonderem Maße darauf angewiesen, dass ihr Dienstherr sie verfassungsgemäß besoldet und sie auch darauf vertrauen können“, betont dazu der Vorsitzende der dbb m-v Dienstrechtskommission Thomas Krupp.
Das Land ist dringend aufgefordert, besoldungsrechtlich eine verfassungskonforme Regelung zu treffen, die zukünftig die Gewährung einer zu geringen Alimentation ausschließt und dementsprechend Nachzahlungen obsolet macht.
Zudem erscheint es nicht sachgerecht, die Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur sogenannten Mindestalimentation ausschließlich über die „Anhebung“ des Familienzuschlags der Stufe 3 sicherzustellen, da dadurch diesem Besoldungsbestandteil eine im Vergleich zur Grundbesoldung und dem Familienzuschlag der Stufe 1 und 2 zu starke Gewichtung zukommt.
Der dbb m-v hält es für unabdingbar, die Grundbesoldung in Gänze anzuheben, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in zutreffender Weise zu genügen.
Zugleich ist eine Anhebung der Eingangsbesoldung gerade im Bereich der unteren Gruppen bzw. die Streichung dieser Besoldungsgruppen mindestens bis zur Besoldungsgruppe A 6 notwendig, um den öffentlichen Dienst attraktiver für Nachwuchskräfte zu gestalten und das dort noch vorhandene Bestandspersonal zu motivieren.
Der dbb m-v erneuert seine Forderung, dass Betroffene nicht erst nach erfolgter Antragstellung amtsangemessen alimentiert werden, sondern - auch aus Fürsorgegründen - von Amts wegen.
Bereits jetzt verweist der dbb m-v auf den im September 2022 zu erwartenden 14. Existenzminimumbericht, der prognostisch die Höhe des von der Einkommenssteuer freizustellenden Existenzminimums für Erwachsene und Kinder beinhalten und Auswirkungen auch auf die Besoldung haben wird.
Der dbb m-v spricht sich abschließend aufgrund veränderter realer Lebenssituationen dafür aus, die Einkommensgrenze für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 i.V.m. § 6 Absatz 2 der Bundesbeihilfeverordnung auf 30.000 Euro zu erhöhen. Werden die Einkünfte von derzeit 20.000 Euro überschritten, entfällt nicht nur der Beihilfeanspruch, sondern auch der beihilfeorientierte Tarif der jeweiligen privaten Krankenversicherung. Dabei ist zu beachten, dass ein neuer (Basis-)Vertrag in der PKV mit einer Prämiengestaltung, die den derzeitigen Gesundheitszustand berücksichtigt, notwendig wird. Dies führt insbesondere in Familien von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern zu kaum überschaubaren finanziellen Belastungen.
„Werden unsere Anmerkungen im Gesetzgebungsverfahren nicht berücksichtigt, wird das Ziel, eine moderne und leistungsfähige Verwaltung weiterzuentwickeln und das Land als attraktiven Dienstherrn zu stärken, durch den Gesetzentwurf nicht erreicht“, machte der dbb Landesvorsitzende abschließend deutlich.