07. Dezember 2022

Energiepreispauschale auch für pensionierte Beamte

Landtag beschließt Besoldungsanpassung

Der dbb m-v kritisiert das heute beschlossene Besoldungsanpassungsgesetz, mit dem das Koalitionsziel, eine moderne und leistungsfähige Verwaltung weiterzuentwickeln und das Land sowie die Kommunen als attraktive Dienstherrn zu stärken, nicht erreicht werde.

Grundsätzlich verfolgt der Entwurf die vom dbb m-v begrüßte Absicht, die Besoldungs- und Versorgungsbezüge entsprechend des Tarifabschlusses mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) zeit- und systemgerecht zum 1. Dezember 2022 um 2,8 Prozent zu erhöhen. Von der linearen Erhöhung der Besoldung sollen erstmalig auch die Stellenzulagen erfasst werden. Ausdrücklich begrüßt wird das Ende des 0,2-prozentigen Abzugs für die Versorgung gemäß § 18 Absatz 2 Landesbesoldungsgesetz M-V. Darüber hinaus sollen die Anwärterbezüge entsprechend dem Tarifabschluss zum 1. Dezember 2022 um 50 Euro erhöht werden.

 

Von der mit beschlossenen Energiepreispauschale profitieren etwa 7 000 Versorgungsempfängerinnen und -empfänger im Land.

"Die Anpassung in Höhe von 2,8 Prozent entspricht zwar der des Tarifabschlusses der Länder, die Erhöhung entspricht jedoch den tatsächlichen und finanziellen Verhältnissen aufgrund der aktuell dauerhaften Inflationsrate von mehr als 10 Prozent – die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses noch nicht absehbar waren – nicht im Entferntesten. Eine Berücksichtigung der veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist gerade in den unteren Besoldungsgruppen schnellstmöglich unabdingbar", so dbb Landesvorsitzender Dietmar Knecht heute in Schwerin.

Der Gesetzentwurf genügt insgesamt dem in der Koalitionsvereinbarung formulierten Ziel „Das Land Mecklenburg-Vorpommern muss im Ländervergleich bei der Besoldung seiner Beamtinnen und Beamten wettbewerbsfähig bleiben“ nicht. Bereits seit geraumer Zeit hält die Besoldung und Versorgung in Mecklenburg-Vorpommern im Bereich der nord- und ostdeutschen Länder und erst recht im bundesweiten Ranking einem Vergleich nicht stand.

Die rückwirkende Gewährung von Erhöhungsbeträgen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30.11.2022 an Beamtinnen und Beamte, denen ein Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind zustand bzw. zusteht, ist zwar grundsätzlich zu begrüßen, belegt jedoch auch, dass die vom Land Mecklenburg-Vorpommern gewählte Einfügung eines § 29 a LBesG M-V zur Gewährleistung einer amtsangemessenen Alimentation entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbesserungsbedürftig ist. Die Nachgewährung zeigt eindeutig auf, dass trotz der Einführung einer gesetzlichen Regelung der Gesetzgeber weiterhin seiner aus der Verfassung bestehenden Verpflichtung zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation in erheblichem Maß und einem erheblichen Zeitraum im Bereich der unteren Besoldungsgruppen (bis zur BesGr. A 8) nicht nachgekommen ist.

 

 

„Gerade Beamtinnen und Beamte der unteren Besoldungsgruppen sind in besonderem Maße darauf angewiesen, dass ihr Dienstherr sie verfassungsgemäß besoldet und sie auch darauf vertrauen können“, betont dazu der Vorsitzende der dbb m-v Dienstrechtskommission Thomas Krupp.

Mit Blick auf die kommende Einführung des Bürgergeldes hält es der dbb m-v für notwendig, die Grundbesoldung in Gänze anzuheben, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in zutreffender Weise zu genügen.

Zugleich ist eine Anhebung der Eingangsbesoldung gerade im Bereich der unteren Gruppen bzw. die Streichung dieser Besoldungsgruppen mindestens bis zur Besoldungsgruppe A 6 notwendig, um den öffentlichen Dienst attraktiver für Nachwuchskräfte zu gestalten und das dort noch vorhandene Bestandspersonal zu motivieren.

"Das Land kann es sich nicht erlauben, einen Großteil seiner Beamtenschaft nur minimal besser zu behandeln als die Bezieher von Grundsicherung", so Knecht abschließend.