03. Januar 2024

Gesetz zur Besoldungsstrukturanpassung

Landesregierung legt einseitig geänderten Gesetzentwurf vor

Die Landesregierung hat auf ihrer Sitzung am 19. Dezember einen gegenüber der mit den Gewerkschaften im Rahmen des Beteiligungsverfahrens ausgehandelten Version einseitig geänderten Entwurf eines Gesetzes über die Anpassung der Besoldungsstrukturen und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften des Landes Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt.

Gegenüber dem Gesetzentwurf, der uns nach langwierigen Verhandlungen am 18.September 2023 zur Beteiligung vorgelegt wurde, haben sich folgende wesentliche Änderungen ergeben:

1.      Die generelle und attraktivitätssteigernde Anhebung des Besoldungsniveaus um 1 Prozent mit Ausnahme der Besoldungsordnung B und der Besoldungsgruppen ab R 3 aufwärts wurde seitens der Landesregierung - und ohne vorherige Information an die gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen - aufgegeben, da im Zuge der verbundenen Ressort- und Verbändebeteiligung von verschiedener Seite durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken geäußert wurden, die nicht ausgeräumt werden konnten. Zur Erinnerung: Unser Vorschlag sah vor, die Besoldungsordnung B nicht auszuklammern. Zum unbefriedigenden Fakt, dass nun statt dessen niemand von der Besoldungserhöhung außerhalb der 1.-3. Erfahrungsstufe profitieren soll, habe ich mich bereits geäußert.

Der Gesetzentwurf sieht daher in Bezug auf die Grundgehälter nur noch eine Anhebung der Grundgehälter in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in der jeweils ersten Stufe um 3 Prozent, in der jeweils zweiten Stufe um 2 Prozent und in der jeweils dritten Stufe um 1 Prozent vor. Darüber hinaus wird das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 1 um 1 Prozent angehoben.

Die übrigen Tabellensätze bleiben nunmehr unverändert auf dem Stand, der mit der Besoldungsanpasssung zum 01.12.2022 erreicht worden ist. Dies betrifft auch die Amts- und Stellenzulagen sowie den Familienzuschlag der Stufe 1 (§ 42 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes).

2.      § 16 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes, der nach dem Vorbild der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine Regelung zur haushaltsnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen enthält, soll künftig aufgegeben werden. Es entfiele damit eine i.d.R. zum Jahresende stattfindende und sowohl den dbb als auch die Betroffenen mitunter herausfordernde kurzfristige Kommunikation zu ggf. notwendig werdenden Widersprüchen und dgl. bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres. Siehe auch Seite 145-146 des beigefügten Gesetzentwurfs.

Der Gesetzentwurf soll dem Landtag zur Ersten Lesung in seiner Sitzung in der 4. Kalenderwoche zugeleitet werden. Da der Gesetzentwurf bei den Mitgliedern des Landtags den Eindruck hinterlassen könnte, dass die vorliegende Drucksache die Zustimmung der gewerkschaftlichen Spitzenorganisationen gefunden hat, wird der dbb m-v zeitnah die Fraktionsvorsitzenden und den federführenden Ausschuss über das eigentliche und einseitig von der Landesregierung geänderte Verhandlungsergebnis informieren.