13. März 2020

Informationen zum Corona-Virus:

Was Beschäftigte des öffentlichen Dienstes jetzt wissen müssen

In Deutschland mehren sich die Fälle des Corona-Virus. Drastische Maßnahmen wie in China oder in Italien sind bislang nicht erforderlich. Vorsichtshalber klären wir schon mal, was Beschäftigte des öD nun beachten sollten.

Die Landesregierung hat in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Gesundheit und Soziales ein Bürgertelefon für allgemeine Informationen geschaltet.

Die Nummer der Hotline lautet: 0385-588 5888.

Aktuelle Hinweise und Meldungen werden auch über die Informations- und Nachrichten-App „NINA“ verbreitet. Die App NINA kann kostenfrei über die bekannten App-Stores heruntergeladen werden.

Weitere Informationen:

https://www.lagus.mv-regierung.de/Services/Blickpunkte/coronavirus-wichtige-informationen

Rundschreiben   des dbb zum Umgang mit dem Coronavirus aus arbeitsrechtlicher Sicht

 

Darf ich zu Hause bleiben, weil ich befürchte, mich im Dienst bzw. in der Arbeit anzustecken?

Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, dem Dienst bzw. der Arbeit fernbleiben zu können. Beschäftigte dürfen nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich dienstunfähig sind; ansonsten sind sie zum Dienst verpflichtet.

Die reine Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin krank zu werden, führt also nicht dazu, dass man nicht zum Dienst bzw. zur Arbeit erscheinen muss. Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, sei es bei der Arbeit oder in der Freizeit, sich zu verletzen oder sich mit einer Krankheit anzustecken.

 

Was passiert, wenn bei mir der Verdacht auf eine Corona-Virus-Infektion besteht (Verdachtsfall)?

Beschäftigte, die innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem bestätigt an COVID-19 Erkrankten hatten, müssen umgehend das für sie zuständige Gesundheitsamt kontaktieren. Dies muss in jedem Fall erfolgen – unabhängig vom Auftreten von Symptomen. Diese Beschäftigten sind verpflichtet, sich umgehend telefonisch an ihren Hausarzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116 117) zu wenden. Zur Entlastung der Arztpraxen können sich Betroffene mit leichten Symptomen nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Diese Regelung gilt zunächst für zunächst vier Wochen

Beschäftigte sind als dienst- bzw. arbeitsunfähig zu behandeln und dürfen deshalb auch nicht zum Dienst erscheinen, bis das Vorliegen einer Corona-Virus-Infektion abgeklärt ist.

 

Was muss ich beachten, wenn ich aus einem Risikogebiet zurückgekehrt bin?

Für Beschäftigte, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben und keine Krankheitssymptome aufweisen, ist ein Ausschluss von der Arbeit bzw. vom Dienst nicht geboten. Die Beschäftigten sind aber verpflichtet, nach der Rückkehr umgehend ihre Behördenleitung zu informieren.

 

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich unter Quarantäne gestellt werde?

Werden Beschäftigte durch Anordnung des Gesundheitsamtes im Inland unter Quarantäne gestellt und können deshalb nicht zum Dienst / zur Arbeit erscheinen, werden Beamte nach SUrlV des Bundes vom Dienst freigestellt.

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.

Beschäftigte, bei denen keine Quarantäne durch das Gesundheitsamt angeordnet wurde, müssen zum Dienst erscheinen.

Beamte, die sich im Ausland aufhalten, aber aufgrund sicherheitsbehördlicher Anordnungen im Sinne von Quarantänemaßnahmen nicht mehr nach Deutschland zurückkehren können, werden ebenfalls vom Dienst freigestellt.

Das Gleiche gilt für Arbeitnehmer.

 

Kann ich selbst zu Hause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe?

Beschäftigte, die zur Betreuung ihrer Kinder zu Hause bleiben müssen, weil die Kinder wegen einer möglichen Infektion mit dem Corona-Virus Betreuungseinrichtungen oder Schulen nicht mehr besuchen sollen, werden vom Dienst freigestellt, wenn ansonsten eine Betreuung nicht sichergestellt werden kann. Soweit neben der Kinderbetreuung Telearbeit möglich ist, ist diese wahrzunehmen.

 

Was passiert, wenn ich während meines Urlaubs unter Quarantäne gestellt werde?

Sind Beschäftigte im Urlaub von Quarantäne-Maßnahmen betroffen, wird der Urlaub ab diesem Zeitpunkt abgebrochen und durch eine Freistellung vom Dienst „ersetzt“.

 

Darf mein Dienstvorgesetzter mich auf Dienstreise in ein Risikogebiet schicken?

Die Dienstpflicht erstreckt sich grundsätzlich auch auf Dienstreisen. Auch hier reicht eine bloße Befürchtung, man könne sich mit einem Virus infizieren, nicht aus, um die Dienstreise zu verweigern.

Etwas anderes gilt, wenn eine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Reisen in solche Gebiete oder Länder dürfen nur genehmigt werden, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig sind.

 

Darf mein Dienstvorgesetzter mir eine privat geplante Reise in ein Risikogebiet untersagen?

Haben sich Beschäftigte in Risikogebieten aufgehalten, müssen sie dies der Behördenleitung anzeigen. Private Reisen in Risikogebiete können hingegen dienstrechtlich nicht untersagt werden, weil sie das außerdienstliche Verhalten des Beamten betreffen und dieses nur einheitlich wie bei Nicht-Beamten durch das Infektionsschutzgesetz bzgl. der Risikogebiete erfasst werden kann. Auch entsprechende Urlaubsanträge (sofern das Reiseziel überhaupt bekannt ist) dürfen nicht abgelehnt werden.

 

 

 

Hygiene-Hinweise

Das neue Corona-Virus ist von Mensch zu Mensch übertragbar. Wie bei Influenza und anderen akuten Infektionen der Atemwege (sogenannte Erkältungen oder grippale Infekte) gelten folgende hygienische Verhaltensregeln:

  • niemanden anhusten oder anniesen
  • wenn kein Taschentuch vorhanden, in die Ellenbeuge niesen oder husten (nicht in die Hände!)
  • auf das Händeschütteln verzichten
  • Berührung von Augen, Nase oder Mund vermeiden
  • die Nutzung und sichere Entsorgung von Einmal-Taschentüchern
  • intensive Raumlüftung
  • exakte Händehygiene im Alltag, z. B. gründliches Händewaschen nach Personenkontakten, nach der Benutzung von Sanitäreinrichtungen und vor der Nahrungsaufnahme sowie nach Kontakt mit Gegenständen oder Materialien in der Öffentlichkeit sowie nach Kontakt mit Erkrankten
  • direkten Kontakt zu möglicherweise erkrankten Personen vermeiden
  • Großveranstaltungen meiden

 

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