20. Dezember 2023

Wichtige Terminsache:

Anträge auf amtsangemessene Alimentation noch vor Jahresende stellen!

Nachdem zunächst unklar war, ob sich das Kabinett auf der gestrigen Sitzung mit dem Besoldungsstrukturgesetz zur Amtsangemessenen Alimentation befassen wird, stand es nunmehr - wenn auch nicht in der mit uns abgestimmten Form - auf der Tagesordnung.

Anders als im Vorfeld angekündigt und auch im Rahmen des seit einem dreiviertel Jahr geführten Dialoges mit dem Finanzministerium besprochen, wurde das Gesetz jetzt nicht in dem skizzierten Rahmen aus dem beamtenrechtlichen Beteiligungsverfahren auf den Weg gebracht. Der dbb m-v ist bislang von einer Verfassungskonformität des Besoldungsstrukturgesetzes ausgegangen und davon, dass eine 1-prozentige Besoldungserhöhung über die gesamte A-Tabelle erfolgen und ledigtlich die B-Tabelle in Gänze herausgenommen werden sollte. Mittlerweile geht man bei der Herausnahme der B-Besoldung seitens der Staatskanzlei und des Finanzministeriums allerdings von möglichen verfassungsrechtlichen Problemen aus und hat sich daher entschieden, niemandem (außer in den ersten drei Erfahrungsstufen) die 1 Prozent lineare Erhöhung zuteil werden zu lassen! Damit werden nach Einschätzung des dbb m-v lediglich die beiden Karlsruher Urteilsbestandteile (Kinderreichtum und Abstand zur Grundsicherung) in dem Gesetzentwurf geregelt. Unabhängig davon, dass das Land damit erneut die Chance für eine parallel gelagerte Attraktivitätssteigerung verspielt, könnte auch der Fall eintreten, dass in allen Besoldungsgruppen eine verfassungsgemäße Amtsangemessene Alimentation nicht gewährleistet wird.

Damit stellt sich für den dbb m-v aber auch die Frage, wie die in diesem Fall fast ein dreiviertel Jahr dauernden Verhandlungen zu bewerten sind. Das Vertrauen in die gemachten Verhandlungszusagen für die weitere Besoldungsentwicklung seitens der Landesregierung hält sich gerade sehr in Grenzen! Der dbb m-v hat von Anfang an auf einen vertrauensvollen Dialog gesetzt, der jetzt ein abruptes Ende fand. Selbst für den Fall, dass im parlamentarischen Verfahren der ursprüngliche Gesetzestext verabschiedet würde, sollten Betroffene mit Blick auf das Jahresende und die haushaltsnahe Geltendmachung zur Wahrung ihrer Ansprüche individuell prüfen, ob sie Anträge auf Amtsangemessene Alimentation stellen.

Beamte bei den Kommunen beachten bitte, dass sie den Antrag nicht an das im Musterschreiben genannte Landesamt für Finanzen, sondern an ihre personalführende Stelle richten.

Die entsprechenden Muster (für Landesbeamte) finden Sie hier und können sie individuell anpassen:

- Antrag auf amtsangemessene Alimentation

- Antrag auf amtsangemessene Alimentation für kinderrreiche Beamte