25. Januar 2024

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Sonderurlaub für erkrankte Kinder - Vorgriffsregelung SUrlV

Aufgrund der COVID-19-Pandemie bestanden bis zum 31. Dezember 2023 Sonderregelungen zur Dauer des Kinderkrankengelds für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Diese Sonderregelungen wurden jeweils systemgerecht und befristet in das Bundesbeamtenrecht übertragen.

Mit Ablauf der durch die Pandemie bedingten Ausweitung der Anspruchsdauer wäre für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum 1. Januar 2024 wieder der reguläre Leistungszeitraum für Kinderkrankengeld heranzuziehen; ebenso in systemgerechter Übertragung für die Bundesbeamtinnen und –beamten im Hinblick auf den Sonderurlaub bei Betreuungsbedarf für ein erkranktes Kind.

Am 16. Dezember 2023 ist nun für den Tarifbereich das „Gesetz zur Stärkung der hochschulischen Pflegeausbildung, zu Erleichterungen bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Pflege und zur Änderung weiterer Vorschriften – Pflegestudiumstärkungsgesetz“ (PflStudStG) in Kraft getreten. Dieses sieht eine Änderung des § 45 Abs. 2a) des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vor, wonach ab dem 1. Januar 2024 anstatt des wieder regulären Leistungszeitraums für Krankengeld bei Betreuung eines erkrankten Kindes nunmehr eine befristete Erhöhung für die Jahre 2024 und 2025 erfolgt.

 

Zur systemgerechten und ebenfalls befristeten Übertragung in das Beamtenrecht hat das BMI im Dezember 2023 einen Referentenentwurf zur Vierten Verordnung zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) vorgelegt.

Mangels eigener Regelung findet gemäß  68 (2) in Verbindung mit § 118 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Sonderurlaubsverordnung des Bundes Anwendung. Daher hat das Innenministerium M-V im Vorgriff auf das Inkrafttreten der geänderten Sonderurlaubsverordnung (rückwirkend zum 1. Januar 2024) durch ein entsprechendes Rundschreiben folgende Anweisungen erlassen:

 

Für die Kalenderjahre 2024 und 2025 beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs abweichend von § 21 Abs. 1 Nr. 4 SUrlV

 

  1. für jedes Kind längstens bis zu 13 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 30 Arbeitstage im Urlaubsjahr,
  2. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten beträgt die Dauer des gewährten Sonderurlaubs für jedes Kind längstens bis zu 26 Arbeitstage im Urlaubsjahr, für alle Kinder zusammen höchstens 60 Arbeitstage im Urlaubsjahr.

 

Die Mitteilung des Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung finden Sie hier.